REACh

Erklärung zu den Informationspflichten für Lieferanten von Erzeugnissen nach Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACh) veröffentlicht am 30. Dezember 2006 im EU-Amtsblatt 396/1.

REACh reguliert die Bereiche Gesundheit (Produktsicherheit und Verbraucherschutz) sowie Umwelt und ist ein einzelnes System für alte, neue, produzierte und importierte Subtanzen in der EU. Dabei liegt die Verantwortung für einen sicheren Gebrauch chemischer Stoffe bei der Industrie entlang der Herstellungskette.

Unser Haus hat sich bereits in einem frühen Stadium mit den Regelungsinhalten der Verordnung über die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (REACh) befasst, die für uns geltenden Anforderungen ermittelt und die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.

Nach REACh unterliegt die Vogt Spezialdruck GmbH den Regelungen für nachgeschaltete Anwender, sogenannten  „Downstream User“. Die von der Vogt Spezialdruck GmbH an Sie gelieferten Produkte sind gemäß der REACh-Verordnung als Erzeugnis eingestuft (Art. 3 Nr. 3) und unterliegen somit nicht der Registrierungspflicht.

Grundsätzlich fällt die Registrierung in den Verantwortungsbereich des Herstellers bzw. des Importeurs von Stoffen. Vor diesem Hintergrund wurde uns von vielen unserer Vorlieferanten, welche im Sinne von REACh in der Regel auch nur Downstream user sind, signalisiert, dass eine Vorregistrierung bzw. Registrierung der relevanten Stoffe durchgeführt wurde oder werden sollte,  bzw. eine spätere Registrierung durchgeführt wird.

Als nachgeschalteter Anwender werden wir selbstverständlich die durch die REACh-Verordnung an uns gestellten Anforderungen berücksichtigen.

Um die Umsetzung der REACh VO zu gewährleisten, ist die Vogt Spezialdruck GmbH auf die Informationen zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Lieferanten (Hersteller, Importeure und Händler) angewiesen. Daher stehen wir im ständigen Kontakt, um notwendige Informationen kontinuierlich auszutauschen.

Die Vogt Spezialdruck GmbH ist sich ihrer Verantwortung innerhalb der Lieferkette bewusst und achtet die von REACh geforderten Richtlinien.
Zu unserer Informationspflicht gemäß Art. 33 REACh

Sie beziehen von uns Printspezialitäten. Diese Produkte werden in der REACh-Verordnung als Erzeugnis eingestuft. Art. 33 Abs. 1 REACh verpflichtet den Lieferanten eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Art. 57 erfüllenden und gemäß Art. 59 Abs. 1 ermittelten Stoff der ECHA-Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent (w/w) enthält, dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung zu stellen, aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes anzugeben.

Natürlich werden wir dieser Pflicht in entsprechenden Fällen ordnungsgemäß nachkommen, um unseren Kunden gegenüber den gewohnt sicheren Umgang mit unseren Produkten gewährleisten zu können. Wir stehen in engem Kontakt zu unseren Lieferanten und veranlassen im Rahmen unserer objektiven Sorgfaltspflicht einzelfallspezifische Stichprobenanalysen. Dementsprechend sind nach unserem heutigen Kenntnisstand in unseren Produkten keine SVHC-Stoffe zu mehr als 0,1 Masse-% enthalten. Über Änderungen würden wir Sie im Einzelfall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend informieren und geeignete Maßnahmen mit Ihnen abstimmen. Angesichts unseres breiten Produktspektrums und da auch wir auf die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten durch unsere Vorlieferanten angewiesen sind, werden Sie sicherlich verstehen, dass wir darüber hinaus ohne Weiteres keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben können.

 

Die bei der Herstellung der Vormaterialien verwendeten Rohstoffe sind technische Rohstoffe und enthalten daher immer einen prozessbedingten Anteil an Begleitstoffen. Spurengehalte dieser Stoffe in den Produkten, aufgrund von Rohstoffen, als Folge des Prozesses oder als zufällige Verunreinigung können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Eine Untersuchung auf die oben genannten Substanzen und Richtlinien gehört nicht zu unseren Prüfmethoden.

Diese Erklärung wurde nach bestem Wissen und Gewissen und auf Basis unseres heutigen Kenntnisstandes verfasst, der sich aus den Produktinformationen unserer Lieferanten ergibt. Die in diesem Schreiben enthaltenen Informationen erfolgen nach bestem Wissen, stellen technische Beschreibungen dar und sind beratend. Für Faktoren die außerhalb unserer Kenntnisse liegen, kann keine Gewährleistung und Haftung übernommen werden. Diese Erklärung begründet kein vertragliches Rechtsverhältnis.